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SIKKER GmbH

Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz: Pflicht, die funktioniert

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten. Mitarbeitende und externe Personen sollen dort vertraulich und sicher Missstände melden können: Verstöße gegen Gesetze, interne Richtlinien oder ethische Standards. Wer die Meldestelle nicht einrichtet oder sie nur auf dem Papier existiert, riskiert Bußgelder und Vertrauensverlust. Genau hier setzen wir an.

Warum eine externe Meldestelle?

Eine interne Meldestelle setzt voraus, dass jemand die Hinweise entgegennimmt, prüft und bearbeitet, vertraulich, unabhängig und mit der nötigen Distanz. In kleineren und mittelständischen Unternehmen fehlt oft die personelle Kapazität oder die Unabhängigkeit, um diese Rolle glaubwürdig auszufüllen. Eine extern betriebene Meldestelle schafft Vertrauen, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und entlastet die Organisation.

Was wir tun

Wir übernehmen Einrichtung und Betrieb einer internen Meldestelle so, dass gesetzliche Anforderungen zuverlässig erfüllt und Hinweise vertraulich bearbeitet werden können. Dabei verbinden wir klare Prozesse, geeignete Werkzeuge und die Funktion eines externen Meldestellenbeauftragten.

Unser Leistungsangebot im Überblick:

  • Einrichtung einer HinSchG-konformen internen Meldestelle
  • Bereitstellung oder Einbindung einer geeigneten und praxistauglichen Softwarelösung
  • Übernahme der Funktion des externen Meldestellenbeauftragten
  • Entgegennahme und strukturierte Bearbeitung eingehender Hinweise
  • Prüfung und qualifizierte Vorbewertung von Meldungen
  • Vertrauliche Kommunikation mit hinweisgebenden Personen
  • Dokumentation der Vorgänge sowie Begleitung der erforderlichen Folgemaßnahmen

Sie können wählen, ob die Meldestelle auf einer von Ihnen bereitgestellten Software oder auf unserer geprüften Lösung betrieben wird. In beiden Fällen stellen wir sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und sensible Informationen geschützt sind.

Das Ergebnis

Sie schaffen einen rechtssicheren und vertrauenswürdigen Meldekanal, ohne intern eigene Strukturen vollständig neu aufbauen zu müssen. Hinweise werden professionell bearbeitet, Prozesse bleiben nachvollziehbar und die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes werden im laufenden Betrieb verlässlich umgesetzt.

Sprechen Sie uns an. Gemeinsam finden wir die passende Lösung.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die Einrichtung eines Hinweisgebersystems?

Mit externer Unterstützung ist eine interne Meldestelle in der Regel in sechs bis acht Wochen einsatzbereit. Zu den Schritten gehören die Auswahl des Meldekanals, die Erstellung von Richtlinien und Verfahrensdokumentation, die Benennung und Schulung der Meldestellenbeauftragten sowie die technische Umsetzung. Bei Nutzung einer bereits vorhandenen digitalen Meldeplattform verkürzt sich die Umsetzungszeit deutlich.

Wer braucht ein Hinweisgebersystem?

Seit dem 17. Dezember 2023 sind alle Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet. Unternehmen ab 250 Beschäftigten unterliegen dieser Pflicht bereits seit dem 2. Juli 2023. Bestimmte Branchen, etwa der Finanzsektor, unterliegen unabhängig von der Beschäftigtenzahl der Meldepflicht.

Ist ein Hinweisgebersystem gesetzlich vorgeschrieben?

Ja. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schreibt die Einrichtung einer internen Meldestelle für Unternehmen ab 50 Beschäftigten verbindlich vor. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann mit einem Bußgeld von bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. Wird eine Meldung behindert oder ein Hinweisgeber benachteiligt, drohen Bußgelder von bis zu fünfzigtausend Euro.

Welche Systemtypen für Hinweisgebersysteme gibt es?

Unternehmen können zwischen drei Grundmodellen wählen: einer internen Meldestelle mit eigenem Personal, der Beauftragung eines externen Dienstleisters (zum Beispiel Ombudsperson) oder einer digitalen Meldeplattform. Die Modelle lassen sich kombinieren. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen sich zudem eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen teilen.

Was kann über ein Hinweisgebersystem gemeldet werden?

Das HinSchG erfasst Meldungen über Verstöße gegen Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (soweit sie dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit dienen) sowie gegen bestimmte EU-Rechtsakte. Dazu gehören unter anderem Verstöße in den Bereichen Geldwäsche, Produktsicherheit, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Datenschutz.

Welche Fristen gelten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz?

Die Meldestelle muss den Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen bestätigen. Innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung muss eine Rückmeldung über ergriffene oder geplante Folgemaßnahmen erfolgen. Die Dokumentation der Meldung ist drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

Ihr Partner für Hinweisgeberschutz

Die SIKKER GmbH bündelt Hinweisgeberschutz, Compliance und Datenschutz in einem Team. Von Leipzig aus betreuen wir Unternehmen bundesweit mit festen Ansprechpartnern und regulatorischer Fachkunde in allen drei Themenfeldern.

Drei Leistungen für Ihr Hinweisgebersystem:

  • Beratung: Auswahl des passenden Modells (intern, extern, digital) und Prüfung Ihrer bestehenden Prozesse.
  • Aufbau: Einrichtung der Meldestelle, Richtlinien, Schulung der Meldestellenbeauftragten.
  • Betrieb: Übernahme als externe Meldestelle, Fallbearbeitung und gesetzeskonforme Dokumentation.

Mehr über unser Team erfahren.

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Informationssicherheit, Datenschutz & Compliance

Hinweisgebersystem einrichten lassen

Wir beraten Sie zur Auswahl, Einrichtung und zum Betrieb eines gesetzeskonformen Hinweisgebersystems nach dem HinSchG.

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